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BEK 2023 21

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-05-04 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit drei separaten Verfügungen vom 13. Januar 2023 nahm die Staats- anwaltschaft im Zusammenhang mit Anzeigen von A.________ im Oktober 2022 gegen diverse Personen keine Strafuntersuchungen anhand, u.a. gegen Verantwortliche der Kantonspolizei, die sich weigerten, mündliche Anzeigen zu Protokoll zu nehmen, denen keine strafbaren Handlungen zu entnehmen waren. Gegen diese drei Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.________ mit bei der Post am 18. Februar 2023 aufgegebener Eingabe Beschwerde.

E. 2 Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO) und beginnt am Tag nach der Zustel- lung der anfechtbaren Verfügung oder am 7. Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch zu laufen (Art. 85 und 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs.2 StPO). Die Beschwerdeführerin holte die angefochtenen Verfü- gungen nicht innert sieben Tagen ab, so dass diese mit Ablauf dieser Frist als zugestellt gelten (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Damit erweist sich die Beschwer- de jeweils als verspätet und darauf ist nicht einzutreten. Dies unbesehen da- von, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Begründungen der ange- fochtenen Verfügungen auseinandersetzt, sondern über weite Teile bloss ihre bereits früher deponierten pauschalen und haltlosen Misshandlungsvorwürfe wiederholt.

E. 3 Auf die verspätete und offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erle- digende Beschwerde ist präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Damit wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde (BEK 2022 21-23) wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Polizeikommando Schwyz (1/R), C.________ (1/R), D.________ (1/R), E.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Mai 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 4. Mai 2023 BEK 2023 21-23 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen drei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023, SU 2022 8839, 8843 und 10034);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit drei separaten Verfügungen vom 13. Januar 2023 nahm die Staats- anwaltschaft im Zusammenhang mit Anzeigen von A.________ im Oktober 2022 gegen diverse Personen keine Strafuntersuchungen anhand, u.a. gegen Verantwortliche der Kantonspolizei, die sich weigerten, mündliche Anzeigen zu Protokoll zu nehmen, denen keine strafbaren Handlungen zu entnehmen waren. Gegen diese drei Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A.________ mit bei der Post am 18. Februar 2023 aufgegebener Eingabe Beschwerde.

2. Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO) und beginnt am Tag nach der Zustel- lung der anfechtbaren Verfügung oder am 7. Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch zu laufen (Art. 85 und 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs.2 StPO). Die Beschwerdeführerin holte die angefochtenen Verfü- gungen nicht innert sieben Tagen ab, so dass diese mit Ablauf dieser Frist als zugestellt gelten (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Damit erweist sich die Beschwer- de jeweils als verspätet und darauf ist nicht einzutreten. Dies unbesehen da- von, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Begründungen der ange- fochtenen Verfügungen auseinandersetzt, sondern über weite Teile bloss ihre bereits früher deponierten pauschalen und haltlosen Misshandlungsvorwürfe wiederholt.

3. Auf die verspätete und offensichtlich ungenügend begründete, mithin aussichtslose und damit bereits aus diesem Grund nicht unentgeltlich zu erle- digende Beschwerde ist präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 1 JG; Art. 136 StPO). Damit wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde (BEK 2022 21-23) wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), das Polizeikommando Schwyz (1/R), C.________ (1/R), D.________ (1/R), E.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst) und nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Mai 2023 kau